§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt,
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Erhöhung
des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Insbesondere unterliegen die aktiven Mitglieder im Rahmen ihrer Dienstleistungen
gegenüber hilfsbedürftigen Personen stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.
§ 7 Datenschutz
Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor Kenntnisnahme Dritter geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet.
Beim Austritt werden alle Angaben bis auf den Namen, den Vornamen und die Mitgliedsnummer gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betrifft, werden gemäß der
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
§ 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Jährlich einmal im ersten Quartal eines Jahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung,
andernfalls die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Eine Protokollführerin bzw. ein Protokollführer ist zu benennen.
- Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Wahl einer Versammlungsleiterin bzw. eines Versammlungsleiters bis zur Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Jahresberichtes/ Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,
e) Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers,
f) Wahl der Kassiererin bzw. des Kassiers,
g) Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
h) Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
i) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit,
j) Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,
k) Satzungsänderungen,
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
m) Entscheidung über eingereichte Anträge
n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die
Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
- Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung per Mail, über die Presse: Allgäuer Zeitung, Gemeindeblatt Halblech und über die Info Tafel:
Bergstraße 1 in Buching, gegenüber Gästeinformation unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der
Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt schon in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden. Die Auflösung des Vereins
kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem
Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung
wählt die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden und die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden, die Schriftführerin bzw. den Schriftführer, die Kassiererin bzw. den Kassierer, einem
Koordinatorin/ Koordinator und mindestens zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 BGB durch die 1. und die 2. Vorsitzende bzw. den 1. und
den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind auch jeweils alleine vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäfts- und Beitragsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen
zuständig. Zu den Sitzungen ist in der Regel mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.
- Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer.
- Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und
Rückgaben aller bisher nicht vergüteten Arbeitsleistungen, verbleibende Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Halblech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
- Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas
anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Satzung geändert am 16.09.2017